Cookie-Banner nach dem EuGH-Urteil
Der in Luxemburg ansässige EuGH hat ein wesentliches Urteil über die Cookie-Informationspflichten von Webseitenbetreibern gefällt.
In einer Vorlageanfrage vom Bundesgerichtshof (BGH) an den EuGH, in der es um einen Rechtsstreit zwischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Lotteriegesellschaft Planet49 geht, haben die Richter die Rechte der Internetnutzer gestützt und den kostenlosen Zugang zu Informationen oder Tools erschwert, welche auf die Nutzung von Cookies angewiesen sind.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in einem Opt-In-Cookie-Banner keine Vorselektion stattfinden darf sondern eine aktive Einwilligung des Nutzers erteilt werden muss. Das Setzen solcher Cookies ist daher nur zulässig, wenn der Nutzer selbst die entsprechenden Cookie-Zustimmungen gesetzt hat.
Ob die Internetnutzer dies wirklich wollen und zu schätzen wissen oder als Bevormundung ansehen, bleibt voerst unklar. Wahrscheinlich ist, dass in Zukunft Webseitenbesucher häufiger klicken müssen, um ein Webangebot zu nutzen.
Was ist ein Cookie?
Ein Cookie (englisch „Keks“) ist ein Texteintrag mit Informationen über den Benutzer, die eine besuchte Webseite über den Benutzer erstellt und im Browser speichern kann.
Der Cookie kann clientseitig mit Hilfe von JavaScript erstellt werden oder serverseitig durch den Webserver erstellt und an den Browser gesendet werden.
Bei einem späteren, erneuten Besuchen der Website kann der Webserver diese Information direkt vom Server abrufen oder die Information wird über ein Script der besuchten Webseite direkt an den Server übertragen. Somit kann der Besucher wiedererkannt werden.
Wo setzt man Cookies ein?
Von dieser Reglung betroffene Dienste können bspw. folgende sein:
- Web-Analytics Tools wie Google Analytics, Piwik, Adobe Analytics
- Interaktive-Karten wie Google Maps, Bing Maps, Open Street Map
- Tools zur Leadgenerierungs wie bspw. LeadingReports
- Nutzung von Google Fonts und anderer externe Schriftanbietern
- Remarketing Tools wie Critero, SmarterHQ oder Google Ads
- Facebook Pixel und jedwedes Social Media Pixel
- Youtube, Vimeo oder andere Video-Streamingdienste
Zusammenfassung unseres Datenschutzbeauftragten
zum Thema Cookie-Banner Entscheidung
Bitte beachten Sie das Sie dieses Thema mit Ihrem Datenschutzbeauftragten abstimmen und wir Ihnen als Digitalagentur mit diesen Informationen keine rechtlich bindende Information oder Beratung zur Verfügung stellen.
1. Einwilligungspflicht bei Onlinemarketing-Cookies
Der EuGH beschloss, dass Cookies nur mit und erst nach Erteilung von Cookie-Einwilligungen eingesetzt werden dürfen (EuGH, 1.10.2019 – C-673/17).1
Bevor der Code der Onlinemarketing-Dienste auf der Webseite ausgeführt wird, müssen die Nutzer eine Einwilligung in das Verarbeiten und Speichern ihrer personenbezogenen Daten in Cookies (und ähnlichen Verfahren, wie z.B. digitales Fingerprinting) erklären.
2. Ausnahmen nur für unbedingt erforderliche Cookies
Keiner Einwilligung bedürfen „unbedingt erforderliche“ (bzw. notwendige, bzw. essenzielle) Cookies, wie z.B. das Warenkorb-Cookie eines Shops, Cookies für Zwecke des Load-Balancing oder Speicherung des Login-Status sowie der Sprachwahl auf einer Webseite. Dies gilt auch für das Cookie, in dem eine erteilte/versagte Cookie-Einwilligung vermerkt wird. Cookies, die zu Onlinemarketingzwecken eingesetzt werden, stellen dagegen lt. EuGH keine erforderlichen Cookies dar.
3. Cookie-Einwilligung-Pflicht bereits jetzt beachten
Das Urteil des EuGH ist zwar ein Zwischenurteil, allerdings wird sich der BGH, der das Endurteil spricht, an die Entscheidung des EuGH halten müssen.
Gestaltung und Inhalte einer Cookie-Einwilligung
Derzeit kann eine Cookie-Einwilligung praktisch nur mit sogenannten „Cookie-(Einwilligung/Opt-In/Consent) -Bannern” eingeholt werden.
Alternativ könnte eine Einwilligung auch im Rahmen eines Registrierungs- oder Kaufverfahrens erfolgen. In der Praxis dürfte dies wegen der Aufklärungspflichten eher kaum ohne erhebliche Nachteile bei der Abschlussrate / Konversion umsetzbar sein.
Die Einwilligung muss ausdrücklich per Klick, am besten auf eine Schaltfläche oder sonst eine Checkbox, erklärt werden.
Nicht zulässig ist laut dem EuGH eine Opt-Out-Lösung, in deren Falle die Cookies beim Betreten der Webseite bereits aktiv sind und Nutzer sie deaktivieren müssen. Die bis dato häufig verwendeten Cookie-Banner „Wir nutzen Cookies – wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden” sind damit nicht mehr ausreichend.