Warum man lieber Online-Seminar sagen sollte
geschützte Zeichen
Im Juli 2003 erfolgte die Eintragung einer gewissen Wortmarke. Eingetragene Marken genießen immer nur einen 10-jährigen Schutz, daher wurde 2013 die Schutzdauer des Begriffes verlängert - bis März 2023.
Aber was ist überhaupt eine Marke? Das heutige Markengesetz definiert den Begriff der Marke nicht weiter, es heißt nur, dass eine Marke nach diesem Gesetz geschützt ist. So können nach §3 Abs. 1 MarkenG etwa Personen, Klänge oder auch Verpackungsformen geschützt werden.
Es ist also notwendig, dass ein Zeichen mindestens abstrakt dazu geeignet ist einen Hinweis auf dessen kommerzielle Herkunft darzustellen.
Die Inhaberschaft einer Marke kann sowohl bei natürlichen und juristischen Personen, als auch bei Personengesellschaften liegen, sofern diese Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können. Die Prüfung der Anforderungen an eine Marke wird durch das Deutsche Patent- und Markenrechtsamt (DPMA), bei dem der Antrag eingereicht wird, durchgeführt.
In Verbindung mit einer Wortmarke muss geprüft werden, ob die verwendeten Zeichen oder Angaben über eine beschreibende Funktion hinaus gehen. Die Verbindung der Begriffe Web und Seminar erhält eine inhaltliche Erweiterung im Gegensatz zu den allein stehenden Begriffen.
Auswirkungen des markenrechtlichen Schutzes
Ab Erwirkung des Markenschutzes steht es ausschließlich dem Inhaber der Marke zu, diese zu nutzen, wodurch Dritten in der Folge die Nutzung untersagt ist. Damit dürfen Sie zu keinem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Markeninhabers ein der Marke identisches Zeichen verwenden, insofern damit eine Dienstleistung angeboten wird, die im Markenverzeichnis hinterlegt ist.
Da es sich bei allen markenrechtlichen Schutzvorgängen um ein gewerbliches Schutzrecht handet steht es dem Rechteinhaber frei bei Verletzungen durch Dritte "im geschäftlichen Verkehr" Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Einer möglichen Abmahnung könnte möglicherweise nur der Verfall nach §49 MarkenG entgegenstehen. In §8 Abs. 2 MarkenG sind diverse Formen aufgeführt, die eine Marke von der Eintragung ausschließen. Im Fall des seit 2003 geschützten Markennamens wird die Nr. 3 der Konstellationen relevant. Eine Marke, die ausschließlich als Zeichen besteht, das im allgemeinen Sprachgebrauch zur üblichen Bezeichnung einer Dienstleistung geworden ist, wird von einer Eintragung ausgeschlossen.
Diese Üblichkeit war zum Zeitpunkt der Eintragung allerdings nicht gegeben, insofern bestand damals auch kein Schutzhindernis. Allerdings ist der Markeninhaber in gewisser Weise dazu verpflichtet, dass der Begriff nicht üblich wird. Das Wort, das es auch weiterhin in Zukunft zu vermeiden gilt wird seit vielen Jahren flächendeckend verwendet. Allerdings ist nicht bekannt, dass bisher Abmahnungen an Unternehmen verschickt wurden die den Begriff im geschäftlichen Verkehr nutzen. Ebenso findet sich dieser Markenname mittlerweile sogar im Duden. Insofern dürfte eine mögliche Voraussetzung von §49 Abs. 2 S. 1 MarkenG gegeben sein.
Fazit und Konsequenzen
Es mag verblüffen, dass eine große Anzahl an Unternehmen den Begriff verwendet ohne von dessen markenrechtlichem Schutz zu wissen. Allerdings sollten Sie, insofern Sie diese markenrechtliche Verletzung trifft, Abstand davon nehmen.
Für Bildungsmaßnahmen gibt es viele Synonyme, auch in Verbindung mit online angebotenen Inhalten. Werden Sie Kreativ! Wie wäre es zum Beispiel mit:
-
Online-Seminar
-
Web-Seminar
-
Online-Meeting
-
Web-Meeting
-
Online-Fortbildung
-
Web-Fortbildung
-
Online-Schulung
-
Web-Schulung
Wie Sie sehen gibt es viele Möglichkeiten mit markenrechtlichen Stolpersteinen umzugehen. Wir empfehlen Ihnen alle Maßnahmen und Entscheidungen langfristig umzusetzen. So schöpfen Sie das Potenzial Ihrer digitalen Kanäle sowie Fortbildungsmaßnahmen vollständig aus und sind Mitbewerbern stets einen Schritt voraus.
GAL Digital verfügt über 15 Jahre Erfahrung rund um die Internet- und Appentwicklung vom Corporate Relaunch bis zu ganz indviduelle Prozesslösungen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.